Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden Unternehmen erstmals verpflichtet in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Durch das LkSG soll folglich der Schutz und die Achtung dieser Rechte und Güter um ein Vielfaches gestärkt werden.
Die hoch komplexen und sensiblen Vorgänge, die durch das LkSG geregelt werden sollen, sind geprägt von äußeren Einflüssen und ständiger Veränderung. Auch im Jahr 2024 müssen sich Unternehmen mit einigen Neuerungen wie beispielsweise der Erweiterung des Adressatenkreises auf Firmen mit mehr als 1000 Beschäftigten oder der Überprüfung der erforderlichen Berichte nach §10 II LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) auseinandersetzen. Zudem wird die EU-Lieferketten-Richtlinie voraussichtlich noch strengere Vorgaben, auch in Bezug auf Haftungspflichten, enthalten. Die Wucht an Anforderungen und sich verändernden Vorgaben kann Unternehmen vor einige Hürden und Unsicherheiten stellen.
Wir unterstützen Sie bei dieser herausfordernden Thematik und stehen Ihnen bei der der Konzeption und Implementierung der folgenden geforderten Inhalte des LkSG zur Seite:
Das LkSG fordert Unternehmen gemäß § 4 LkSG auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen zu erkennen, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden. Hierbei soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt und zunächst eine Risikoanalyse durchgeführt werden.
Unternehmen müssen nach § 3 I S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 6 II S. 1 und 2 LkSG eine Grundsatzerklärung verabschieden und sich öffentlich zur Achtung der Menschenrechte und des Umweltschutzes bekennen sowie besonders relevante Menschenrechtsthemen mit Bezug auf ausgewählte international menschenrechtliche Referenzinstrumente aufnehmen.
Die im Wege der konkreten Risikobetrachtung identifizierten Risiken müssen systematisch dokumentiert werden, zum Beispiel in einem Risikoinventar. In einem Risikoinventar können auch erforderliche Präventions- und Abhilfemaßnahmen festgelegt werden.
Unternehmen müssen über ein Beschwerdeverfahren verfügen, über das sich sowohl interne als auch externe Personen an das Unternehmen wenden können. Wirksame Beschwerdeverfahren bieten bei Bedarf Zugang zu angemessener Abhilfe, § 7 LkSG und dienen auch als Präventivmaßnahme im Sinne des § 6 LkSG. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten der Implementierung von Beschwerdekanälen zur Auswahl.
Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Betroffene Unternehmen müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln. Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen.
Darüber hinaus nehmen wir uns Ihren individuellen Themenstellungen zum LkSG sehr gerne an und entwickeln für sie die passenden Lösungen.
Bei Interesse und für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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