Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) des IDW verabschiedete am 03.07.2023 den Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.)“. Mit dem neu gefassten Klimaschutzgesetz von 2023 geht die Verpflichtung einher, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu sanieren. Der IFA hat dies als Anlass genommen, den IDW RS IFA 1 im Hinblick auf energetische klimaneutrale Investitionen bzw. die diesbezüglich geltenden handelsrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten neu zu fassen.
Hierfür ist die neue Randziffer 14a des Entwurfs von zentraler Bedeutung, mit der die Kriterien hinsichtlich einer „wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität“ fortentwickelt werden. So nimmt das IDW nun eine wesentliche Verbesserung auch an, wenn der Endenergieverbrauch bzw. -bedarf aufgrund baulicher Maßnahmen um mindestens 30 % gegenüber dem ursprünglichen Zustand gesenkt wird. Dies entspricht bei Wohngebäuden einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse um mindestens zwei Stufen. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Gebäudequalität vor, so handelt es sich gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB um aktivierungspflichtige Herstellungskosten, andernfalls um Erhaltungsaufwand.
Der neugefasste IDW RS IFA 1 soll erstmals anzuwenden sein auf handelsrechtliche Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und wird vom IFA auch empfohlen. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Entwurf werden vom IDW bis zum 31.03.2024 erbeten.
Autor: Marcel Buchner, München
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