Im September 2023 veröffentlichte der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) einen Rechnungslegungshinweis zu spezifischen Fragen bezüglich der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nach IDW RS BFA 7 (IDW RH BFA 1.004). Gegenstand von IDW RS BFA 7 ist die Berücksichtigung vorhersehbarer, aber noch nicht bei einzelnen Kreditnehmern konkretisierter Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten im Rahmen des handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschlusses.
Im Rechnungslegungshinweis wird zunächst konkretisiert, dass IDW RS BFA 7 auch auf Finanzdienstleistungs-, Zahlungs-, E-Geld- und Wertpapierinstitute anwendbar ist, sofern ein vergleichbares Kreditausfallrisiko vorliegt.
Die Berechnung der Pauschalwertberichtigung basiert auf einer stichtagsbezogenen Betrachtung. Das IDW erachtet hierbei die Verwendung eines risikolosen Marktzinssatzes zur Berechnung des Zeitwerts als sachgerecht. Im Falle der Anwendung der IFRS 9 Methodik ist der Zinssatz gemäß IFRS 9 zu verwenden.
Bei der Bestimmung der Pauschalwertberichtigung erlaubt IDW RS BFA 7 die Bildung homogener Teilportfolios auf Grundlage gemeinsamer Risikomerkmale. Dabei können Zinserträge aus Bonitätsprämien das erwartete Kreditrisiko in den jeweiligen Teilportfolien mindern oder sogar überkompensieren (Überdeckung). In solchen Fällen ist es jedoch nicht gestattet, die Überdeckung in einem Teilportfolio mit der Unterdeckung in einem anderen Teilportfolio zu kompensieren.
Die Anwendung der Bewertungsvereinfachung "12-Monats-Expected Loss" erfordert, dass ein Institut nachweist, dass die Kreditkonditionen unter Berücksichtigung einer angemessenen, risikoadäquaten Bonitätsprämie ermittelt wurden. Fällt diese sog. Ausgeglichenheitsannahme weg, ist es zulässig, eine vereinfachte Anpassung der Risikovorsorge als bestmögliche Schätzung des erwarteten Verlusts vorzunehmen.
In der Regel werden auf historischen Daten basierende Modelle verwendet, um erwartete Verluste zu prognostizieren. Sofern diese Modelle bzw. deren Parameter die Risikosituation zum Abschlussstichtag nicht hinreichend widerspiegeln, ist eine Anpassung durch das Management sachgerecht (Management Adjustments bzw. Post Model Adjustments). Die Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Management Adjustments muss zu jedem Bewertungsstichtag erneut überprüft, begründet und nachgewiesen werden.
Autoren: Jürgen Beinroth, Düsseldorf und Laura Schulze Brockhausen, Berlin
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